Der geänderte Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2010 vom 14. November 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 2015 wird dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Gewerbeertrages 2010 ein Einbringungsgewinn II in Höhe von 60% von 2.507.531,43 € = 1.504.518 € nicht einzubeziehen ist.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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