FG München - Beschluss vom 12.03.2003
9 V 5030/02
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; FGO § 69 ;

Unternehmensberater kein Freiberufler; kein Wechsel der Gewinnermittlungsart mit Wirkung für die Vergangenheit

FG München, Beschluss vom 12.03.2003 - Aktenzeichen 9 V 5030/02

DRsp Nr. 2003/7341

Unternehmensberater kein Freiberufler; kein Wechsel der Gewinnermittlungsart mit Wirkung für die Vergangenheit

1. Eine Diplom-Chemikerin, die als Unternehmensberaterin im Bereich Wirtschafts- und Betriebsorganisationsberatung tätig ist und dabei mit der Erstellung von EDV-Konzepten betraut ist, übt weder eine einem Ingenieur ähnliche, noch eine einem beratendem Volks- oder Betriebswirt ähnliche Tätigkeit aus, sondern ist Gewerbetreibende. 2. Hat eine Steuerpflichtiger in der Annahme, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu erzielen, seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, so kann er auch dann nicht mit Wirkung für die Vergangenheit zur Gewinnermitllung nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen, wenn sich herausstellt, dass er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob die Antragstellerin eine freiberufliche Tätigkeit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausübt.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom15. Oktober 2002 i. S. Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung, den Bericht über die Außenprüfung vom 31. Oktober 2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.