FG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.06.2005
3 K 210/00
Normen:
GewStG § 10a S. 1, 2 § 2 Abs. 5 ; EStG § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 728
EFG 2005, 1794

Unternehmensidentität als Voraussetzung für den Abzug eines Gewerbeverlusts nach Veräußerung des verlustverursachenden Unternehmensteilbereichs; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2005 - Aktenzeichen 3 K 210/00

DRsp Nr. 2005/11657

Unternehmensidentität als Voraussetzung für den Abzug eines Gewerbeverlusts nach Veräußerung des verlustverursachenden Unternehmensteilbereichs; gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1990

1. Wird ein als Teilbetrieb zu wertender Unternehmensteilbereich einer Personengesellschaft veräußert, so kann der darin entstandene Gewerbeverlust mangels Unternehmensidentität nicht mit den nach der Veräußerung entstehenden Gewinnen in den übrigen Unternehmensteilbereichen verrechnet werden. 2. Bei einem der zunächst nur der Herstellung, der Veredelung und dem Vertrieb von chemischen Produkten, Textilien und Papiererzeugnissen gewidmeten und später um einen weiteren Betriebszweig (Wiederverwertung -Recycling- von Kunststoffen zu Kunststoff-Granulaten und Compound sowie deren Vertrieb) erweiterten Unternehmen können der Produktions- und Reyclingbereich steuerlich begünstigte Teilbetriebe sein.

Normenkette:

GewStG § 10a S. 1, 2 § 2 Abs. 5 ; EStG § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die in einem Teilbereich entstandenen Gewerbeverluste nach dessen Veräußerung mit positiven Erträgen des verbliebenen Teilbereichs gem. § 10 a Gewerbesteuergesetz - GewStG - verrechnet werden können.

I.