Autor: Haas |
Beim Kauf eines Unternehmens durch Erwerb sämtlicher Wirtschaftsgüter stellt sich das Problem, dass im BGB der Erwerb einer Sachgesamtheit ebenso wenig geregelt ist wie die Übertragung des Eigentums an einer Sachgesamtheit. Der schuldrechtliche Teil - der Kaufvertrag - unterliegt den §§ 433 ff. BGB. Das sachenrechtliche Geschäft - die Übertragung der Wirtschaftsgüter - kann sich aufgrund unterschiedlicher Rechtsnormen vollziehen. So sind beispielsweise die §§ 929 ff. BGB anzuwenden, wenn es um die Eigentumsübertragung von beweglichen Wirtschaftsgütern geht; § 873 BGB ist anzuwenden, wenn es um unbewegliche Wirtschaftsgüter wie bebaute Grundstücke geht; die §§ 398 ff. BGB sind dagegen anzuwenden, wenn Forderungen erworben werden.
Aufgrund der spezifischen Besonderheiten - verkauft wird eben nicht nur eine Sache, sondern ein Unternehmen als lebender Organismus - ist eine detaillierte vertragliche Ausgestaltung der Rechtsnormen erforderlich.
Mit Abschluss des Vertrags wird der erste Schritt zur Übertragung des Unternehmens vollzogen. Der Käufer erwirbt gegenüber dem Verkäufer den Anspruch, in sämtliche rechtlichen Positionen eingeführt zu werden, die der Verkäufer ihm übertragen möchte (§ 433 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz BGB).
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