Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für September 2011 wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 2.7.2012 und der Einspruchsentscheidung vom 27.12.2012 auf ./. 24.187 EUR festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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