LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.12.2010
15 Sa 757/10
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 2; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 2; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 3; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 532/09

Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang auf Tochterunternehmen; unbegründeter Feststellungsantrag des Arbeitnehmers zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit Betriebsveräußerin bei unsubstantiierten Darlegungen zur Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung; Umfang der Unterrichtung über wirtschaftliche und finanzielle Lage der Betriebserwerberin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2010 - Aktenzeichen 15 Sa 757/10

DRsp Nr. 2011/3664

Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang auf Tochterunternehmen; unbegründeter Feststellungsantrag des Arbeitnehmers zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit Betriebsveräußerin bei unsubstantiierten Darlegungen zur Fehlerhaftigkeit der Unterrichtung; Umfang der Unterrichtung über wirtschaftliche und finanzielle Lage der Betriebserwerberin

1. Die erst nachträgliche Information über einen Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 5 steht der Wirksamkeit der Unterrichtung nicht entgegen, denn die Unterrichtungsverpflichtung erlischt nicht mit dem Zeitpunkt des Übergangs sondern besteht darüber hinaus fort; erfolgt die Unterrichtung erst nach dem Vollzug des Betriebsübergangs, beginnt die Widerspruchsfrist erst nach Zugang der Unterrichtung. 2. Der Inhalt der Unterrichtung über den Betriebsübergang richtet sich nach dem Kenntnisstand der Veräußerin und Erwerberin zum Zeitpunkt der Unterrichtung. 3. Die Veräußerin und die Erwerberin sind für die Erfüllung der Unterrichtungspflicht darlegungs- und beweispflichtig.