LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.10.2005
15 Sa 355/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 5 Nr. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 8443/04

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsübergang

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 355/05

DRsp Nr. 2006/1541

Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers bei Betriebsübergang

»1. Die Unterrichtungspflicht aus § 613a Abs. 5 Ziff. 2 BGB bezieht sich nicht auf das Motiv oder den (wirtchaftlichen) Beweggrund fuer den Betriebsuebergang.2. Die Unterrichtungspflicht aus § 613a Abs. 5 Ziff. 3 BGB bezieht sich nicht auf die Solvenz des Erwerbers eines Betriebes oder Betriebsteiles.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 5 Nr. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war bei der Beklagten im Bereich Field Service beschäftigt. Der Field Service beschäftigt sich mit der Wartung von Kundengeräten sowie sonstigen Serviceleistungen im wesentlichen auf der Grundlage von Wartungsverträgen.