LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.03.2005
2 Sa 139/05
Normen:
GG Art. 9 ; BGB § 31 § 613 a § 823 Abs. 2 § 831 § 1004 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 280
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 12 c/05

Untersagung gewerkschaftlichen Boykottaufrufs bei bestehender Friedenspflicht durch einstweilige Verfügung - Anwendung norwegischen Rechts bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auf in Norwegen registrierten Schiffen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 139/05

DRsp Nr. 2005/6851

Untersagung gewerkschaftlichen Boykottaufrufs bei bestehender Friedenspflicht durch einstweilige Verfügung - Anwendung norwegischen Rechts bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auf in Norwegen registrierten Schiffen

1. Die auf Schiffen stattfindenden Streitigkeiten, sei es nun Arbeitskampf oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, stellen innere Bordangelegenheiten dar; die Berechtigung eines Arbeitskampfes auf diesen Schiffen ist ebenso wie die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nach dem Recht der Flagge zu beurteilen ist.2. Die Untersagung eines gewerkschaftlichen Boykotts als Maßnahme des Arbeitskampfes kann im Weg einer einstweiligen Verfügung erfolgen, wenn an der Rechtswidrigkeit der Boykottmaßnahmen keine vernünftigen Zweifel denkbar sind.

Normenkette:

GG Art. 9 ; BGB § 31 § 613 a § 823 Abs. 2 § 831 § 1004 ; ZPO § 940 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung um die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen.

Die Klägerin war Eigentümerin der Frachtfähren MS T., MS A und MS B. Diese Frachtfähren hat sie Anfang des Jahres 2004 veräußert. Die MS A. und MS B. sind in Y und X umbenannt worden. Aus Anlass der Veräußerung der Schiffe ist ein Tarifvertrag für die Beschäftigten auf MS A. MS B. mit Datum vom 10.03.2004 abgeschlossen worden (Bl. 58 d. A.), in dem es u. a. heißt: