Die Parteien streiten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung um die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen.
Die Klägerin war Eigentümerin der Frachtfähren MS T., MS A und MS B. Diese Frachtfähren hat sie Anfang des Jahres 2004 veräußert. Die MS A. und MS B. sind in Y und X umbenannt worden. Aus Anlass der Veräußerung der Schiffe ist ein Tarifvertrag für die Beschäftigten auf MS A. MS B. mit Datum vom 10.03.2004 abgeschlossen worden (Bl. 58 d. A.), in dem es u. a. heißt:
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