BFH - Urteil vom 29.01.1992
X R 193/87
Normen:
EStG 1977 § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1117
BB 1992, 850
BFHE 167, 95
BStBl II 1992, 465
NJW 1992, 2909
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Unterscheidung von betrieblicher Veräußerungsrente und privater Ersorgungsrente

BFH, Urteil vom 29.01.1992 - Aktenzeichen X R 193/87

DRsp Nr. 1996/11364

Unterscheidung von betrieblicher Veräußerungsrente und privater Ersorgungsrente

»Zur Unterscheidung zwischen betrieblicher Veräußerungs- bzw. Erwerbsrente und privater Versorgungsrente, wenn der Vater aus einer zweigliedrigen OHG ausscheidet und der Sohn das Geschäft allein fortführt.«

Normenkette:

EStG 1977 § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 22 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr 1978 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger war zusammen mit seinem Vater Gesellschafter der H. und W. H. OHG. § 9 des Gesellschaftsvertrages vom 6. Mai 1958 lautete:

"Kündigt ein Gesellschafter, gerät ein Gesellschafter in Konkurs oder wird das Vergleichsverfahren über sein Vermögen eröffnet, so kann der andere Gesellschafter das Geschäft der Firma ohne Liquidation weiterführen. Dem Kündigenden ist dann binnen 12 Monaten sein buchmäßiger Kapitalanteil als Abfindung auszuzahlen. Weitere Leistungen kann er nicht verlangen."