BFH - Urteil vom 09.04.2008
II R 32/06
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1526
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4400/02

Unterschiedliche Behandlung von GrESt bei übertragender Umwandlung

BFH, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen II R 32/06

DRsp Nr. 2008/13847

Unterschiedliche Behandlung von GrESt bei übertragender Umwandlung

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine ehemals gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft (eG). Mit notariell beurkundetem Verschmelzungsvertrag vom 31. Juli 2000 übertrug die B eG (B) ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Klägerin. Der Verschmelzung wurde die Bilanz der B zum 31. Dezember 1999 zugrunde gelegt. Verschmelzungsstichtag war ebenfalls der 31. Dezember 1999; die Eintragung in das Genossenschaftsregister erfolgte am 24. Oktober 2000.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte für den Übergang der Grundstücke der B nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung (GrEStG) gegen die Klägerin mit geändertem Bescheid vom 27. Mai 2002 Grunderwerbsteuer in Höhe von ... EUR (... DM) fest. Bemessungsgrundlage waren die für die Grundstücke der B festgestellten Grundbesitzwerte in Höhe von ... DM.