FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.06.2008
1 K 50018/05
Normen:
EStG § 5a Abs. 4 ; EStG § 5a Abs. 5 ; EStG § 16 ; EStG § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1868

Unterschiedsbetrag gem. § 5a Abs. 4 EStG gehört bei seiner Auflösung im Zuge der Betriebsaufgabe zum laufenden gewerblichen Gewinn

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 1 K 50018/05

DRsp Nr. 2008/17290

Unterschiedsbetrag gem. § 5a Abs. 4 EStG gehört bei seiner Auflösung im Zuge der Betriebsaufgabe zum laufenden gewerblichen Gewinn

Ein aus der Veräußerung eines Seeschiffes nach § 5a Abs. 4 EStG nach dem Unterschiedsbetrag von Buch- und Teilwert errechneter Gewinn ist nicht nach den §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4 ; EStG § 5a Abs. 5 ; EStG § 16 ; EStG § 34 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein aus Anlass des Übergangs zur Tonnagebesteuerung gemäß § 5a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeter Unterschiedsbetrag bei seiner Auflösung im Zuge der Betriebsaufgabe zum laufenden gewerblichen Gewinn gehört oder gemäß §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigt ist.

Zum 1. Januar 1994 gründete der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau A und seinem Sohn B, die beide zu dem Rechtsstreit beigeladen worden sind, die ... Schifffahrts KG mit Sitz in ... (nachfolgend KG). Unternehmensgegenstand war der Betrieb eines Seeschiffes, das im Jahre 1994 erworben worden war. Die Gesellschaft war eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts unter der Nummer HRA ... . Persönlich haftender und alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der KG war der Kläger, welcher eine Festeinlage in Höhe von 2.180.000 DM übernahm. Frau A und B beteiligten sich an der KG als Kommanditisten mit einer Einlage von jeweils 10.000 DM.