BAG - Urteil vom 20.07.1993
3 AZR 99/93
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1, § 622 Abs. 2 ; BUrlG § 4 ; BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 2 S. 3, S. 4, § 7 Abs. 5, § 17 Abs. 1 S. 2; KSchG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 § 1 BetrAVG
BAGE 73, 350
BAGE 73, 351
BB 1993, 2536
BB 1994, 220
DB 1994, 151
EzA § 613a BGB Nr. 110
FamRZ 1994, 308 (Ls)
KTS 1994, 287
NJW 1994, 2373
NZA 1994, 121
SAE 1995, 43
VersR 1994, 580
ZIP 1994, 53
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3056/91
LAG Köln, vom 12.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 106/92

Unverfallbarkeitsfrist nach Betriebsinhaberwechsel

BAG, Urteil vom 20.07.1993 - Aktenzeichen 3 AZR 99/93

DRsp Nr. 1994/1612

Unverfallbarkeitsfrist nach Betriebsinhaberwechsel

»1. Die Mitarbeit eines Familienmitglieds in einer Kommanditgesellschaft (KG), an der nur die Eltern und der Ehemann als Gesellschafter beteiligt sind, kann Gegenstand eines Arbeitsvertrages sein. Aus Anlaß dieses Arbeitsverhältnisses können Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt werden. Um Mißbrauch zu verhindern, werden der schriftliche Abschluß und der tatsächliche Vollzug eines Vertrages verlangt, der die üblichen Bestandteile eines Arbeitsverhältnisses regelt, sowie die Auszahlung des Entgelts an den Arbeitnehmer. 2. Tritt ein Betriebserwerber nach einem Betriebsübergang im Sinne von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis ein, rechnet die beim Betriebsveräußerer zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit zur Unverfallbarkeitsfrist des § 1 Abs. 1 BetrAVG. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit wird durch den Betriebsinhaberwechsel nicht unterbrochen (Bestätigung von BAGE 44, 7 = AP Nr. 35 zu § 613 a BGB).