LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.11.2010
5 Sa 251/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 242; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 23.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 13/10

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Kündigung mit zweijähriger Vorlaufzeit zwischen Unternehmerentscheidung und geplanter Betriebsstilllegung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 251/10

DRsp Nr. 2011/1382

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei Kündigung mit zweijähriger Vorlaufzeit zwischen Unternehmerentscheidung und geplanter Betriebsstilllegung

1. Bei einer mehr als zweijährigen Vorlaufzeit zwischen der Unternehmerentscheidung und der geplanten Betriebsstilllegung kann der Ausgang etwaiger Bemühungen für einen Unternehmensverkauf oder Weiterverpachtung des Betriebs (noch) nicht realistisch eingeschätzt werden; unter diesen Umständen kann der künftige Wegfall der Arbeitsplätze trotz der beschlossenen Einstellung der eigenen Betriebstätigkeit realistisch und bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise noch nicht verlässlich prognostiziert werden. 2. Überschreitet die Arbeitgeberin bei Ausspruch der Kündigung die maßgebliche (tarifliche) ordentliche Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende um mehr als das Achtfache und schließt sie zugleich einen möglichen Betriebsübergang nicht aus sondern hält ihn sogar eher für wahrscheinlich, ist die Kündigung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.