LAG Köln - Urteil vom 15.05.2006
14 Sa 10/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 613a ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4433/05

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstillegung bei Übernahme eines durch Produktionsablauf verbundenen Lagerbetriebes

LAG Köln, Urteil vom 15.05.2006 - Aktenzeichen 14 Sa 10/06

DRsp Nr. 2006/27928

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstillegung bei Übernahme eines durch Produktionsablauf verbundenen Lagerbetriebes

»1. Ist ein Lagerbetrieb für Molkereiprodukte mit einem Produktionsbetrieb in der Weise verbunden, dass die Molkerei Produkte durch automatische Förderanlagen in den Lagerbetrieb kontinuierlich befördert werden, ist eine Kündigung wegen Betriebsstilllegung des Lagerbetriebes bei Aufrechterhaltung der Produktion nur möglich, wenn der ursprüngliche Lagerbetrieb geschlossen und ein völlig neu organisierter Lagerbetrieb errichtet wird.2. Wird der Lagerbetrieb unter Wahrung der betrieblichen Identität und Übernahme wesentlicher Teile der Förder- und Lagertechnik nach einer Ausschreibung übernommen, liegt keine Betriebsstilllegung sondern eine Betriebsübernahme vor.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 613a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsstilllegung.

Der am 23.09.1961 geborene Kläger war seit dem 10.10.1977 bei der Beklagten als Arbeiter und Gabelstaplerfahrer tätig. Sein monatlicher Bruttoverdienst bei der Beklagten betrug zuletzt rd. 2.900,00 EUR.