Die Parteien streiten um die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsstilllegung.
Der am 23.09.1961 geborene Kläger war seit dem 10.10.1977 bei der Beklagten als Arbeiter und Gabelstaplerfahrer tätig. Sein monatlicher Bruttoverdienst bei der Beklagten betrug zuletzt rd. 2.900,00 EUR.
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