LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2004
2 Sa 951/03
Normen:
BGB § 613a Abs. 4 ; BGB § 613a Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 11/03

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Teilbetriebsübergangs bei Übertragung der Anzeigenabteilung auf anderes Presseorgan

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 951/03

DRsp Nr. 2004/7117

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Teilbetriebsübergangs bei Übertragung der Anzeigenabteilung auf anderes Presseorgan

1. Ob ein Betrieb oder Betriebsteil nach § 613 a BGB übergeht, kann nicht pauschal beurteilt werden; es kommt immer auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.2. Eine bloße Funktionsnachfolge ohne Übergang von wesentlichen Betriebsmitteln stellt kein Betriebsübergang dar.3. Bei der Frage, welche Betriebsmittel auf den Nachfolger übergehen müssen, um von einem (Teil-)Betriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB ausgehen zu können, ist auf den arbeitstechnischen Zweck des übergegangenen Teils abzustellen; je nach Art des Betriebsteils kann auch die Übernahme oder Nichtübernahme der Kundschaft ein wesentlicher Faktor für die Bewahrung der wirtschaftlichen Einheit sein.4. Im Einzelfall kann mit der Übertragung der Anzeigenabteilung auf ein anderes Presseorgan ein Teilbetriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB vorliegen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 4 ; BGB § 613a Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15.04.1981 als Verlagsmitarbeiter beschäftigt.

Die Beklagte erstellt und vertreibt im Raum A-Stadt die Zeitung "X.". Sie ist zu 100 % eine Tochter der W., die die "W" herausgibt.