LAG München - Urteil vom 22.04.2009
11 Sa 963/08
Normen:
BGB § 162 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 20.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 16202/07

Unwirksame Betriebsvereinbarung zu Arbeitsbedingungen nach Betriebsübergang; Vorrang der Vertragsauslegung vor Vertragsanpassung

LAG München, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 963/08

DRsp Nr. 2009/10323

Unwirksame Betriebsvereinbarung zu Arbeitsbedingungen nach Betriebsübergang; Vorrang der Vertragsauslegung vor Vertragsanpassung

1. Soweit § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt, dass die durch Betriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten bei einem Betriebsübergang Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber werden, sind damit die Rechte und Pflichten gemeint, die gegenüber dem bisherigen Betriebsinhaber bestanden; den Betriebspartnern ist es verwehrt, Arbeitsbedingungen für die Zeit nach dem Betriebsübergang unmittelbar zu regeln. 2. Enthält der Vertrag bereits nach seinem gegebenenfalls durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Inhalt Regeln für Wegfall, Veränderung oder Fehlen bestimmter Umstände, scheidet eine Anpassung gemäß § 313 BGB aus.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 20. Juni 2008, Az.: 19 a Ca 16202/07 wie folgt abgeändert: Schlussurteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 4/25 und der Kläger 21/25.

3. Der Streitwert für dieses Schlussurteil wird auf 100.973,32 € festgesetzt.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 162 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 2; BetrVG § 77 Abs. 2;

Tatbestand: