LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.07.2006
8 Sa 209/06
Normen:
BGB § 134 § 613a Abs. 3, 4 ; BetrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1479/05

Unwirksame Kündigung bei Umgehung des Kündigungsverbots aufgrund Betriebsübergangs - Information des Betriebsrates über Sozialdaten bei betriebsbedingter Kündigung - Anscheinsbeweis für rechtgeschäftlichen Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.07.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 209/06

DRsp Nr. 2007/1122

Unwirksame Kündigung bei Umgehung des Kündigungsverbots aufgrund Betriebsübergangs - Information des Betriebsrates über Sozialdaten bei betriebsbedingter Kündigung - Anscheinsbeweis für rechtgeschäftlichen Betriebsübergang

1. Die Regelung des § 613 a Abs. 4 BGB stellt ein eigenständiges Kündigungsverbot im Sinne der §§ 613 a Abs. 3 BGB, 134 BGB dar.2. Maßgeblich für das Vorliegen einer Kündigung wegen Betriebsübergangs ist nicht die Bezeichnung des Kündigungsgrundes durch den Arbeitgeber sondern ob tatsächlich ein Betriebsübergang der tragende Grund für Kündigung gewesen ist.3. Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist der Betriebsrat zu den Sozialdaten zu unterrichten, wobei nicht allein die Mitteilung der Grunddaten wie Alter und Dauer der Betriebszugehörigkeit mitzuteilen sind sondern alle Gründe, die den Arbeitgeber aufgrund der sozialen Auswahl gerade zur Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers veranlasst haben.4. Schon der Beweis des ersten Anscheins spricht dafür, dass ein rechtsgeschäftlicher Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorliegt, wenn der in Anspruch genommene Betriebserwerber die wesentlichen Betriebsmittel nach der Einstellung des Geschäftsbetriebes des bisherigen Inhabers verwendet, um einen gleichartigen Geschäftsbetrieb zu führen.

Normenkette:

BGB § 134 § 613a Abs. 3, 4 ; BetrVG § 102 ;