LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.10.2005
6 Sa 461/05
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 § 705 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3297/04

Unwirksame Kündigung bei verweigertem Neuabschluss eines Arbeitsvertrages einschließlich Probezeit nach Gesellschafterwechsel in Notariatsgesellschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 461/05

DRsp Nr. 2006/21587

Unwirksame Kündigung bei verweigertem Neuabschluss eines Arbeitsvertrages einschließlich Probezeit nach Gesellschafterwechsel in Notariatsgesellschaft

1. Übt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Arbeitgeberfunktion aus und nicht nur die einzelnen Gesellschafter, besteht das mit der Gesellschaft abgeschlossene Beschäftigungsverhältnis über den Wechsel der Gesellschafter hinaus fort.2. Die Weigerung der Arbeitnehmerin, nach einem Betriebsübergang einen neuen Arbeitsvertrag einschließlich Probezeit abzuschließen, ist kein Kündigungsgrund.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 § 705 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin greift mit ihrer Kündigung, Gerichtseingang 26.11.2004, eine ihr am 15.11.2004 zugegangene und mit Schreiben vom 09.11.2004 auf einem Briefbogen der Notare Dr. E. und C. von dem Beklagten zu 1), zu 2) und zu 4) als fristgemäße erklärte Kündigung an.

Unstreitig findet das Kündigungsschutzgesetz deshalb Anwendung, weil in dem Notarbüro zumindest sechs Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt werden neben einigen Teilzeitkräften.

Der Beklagte zu 2) übt die Notartätigkeit seit Dezember 1998 in den Räumlichkeiten des Notars Z. aus, bei dem die Klägerin seit August 1978 als Notargehilfin tätig gewesen ist.