LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2005
7 Sa 80/05
Normen:
BGB § 613a § 623 ; SGB IX § 85 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1783/04

Unwirksame mündliche Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 80/05

DRsp Nr. 2005/18834

Unwirksame mündliche Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses

Gemäß § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sowohl eine vom Arbeitgeber ausgesprochene mündliche Kündigung als auch eine eventuelle Auflösungsvereinbarung der Parteien ist daher von vornherein unwirksam.

Normenkette:

BGB § 613a § 623 ; SGB IX § 85 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigungen des Beklagten vom 29.09.2004 zum 31.10.2004 beendet worden ist, und ob die Beklagte noch 240,00 EUR netto an die Klägerin zu zahlen hat.

Die Klägerin ist ein schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100. Sie war seit dem 19.12.2001 bei der Fahrschule A. bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 6 Stunden gegen ein Arbeitsentgelt in Höhe von 340,00 EUR netto monatlich als Büroangestellte beschäftigt.

Nachdem der frühere Inhaber der Fahrschule A. am 05.08.2004 verstorben war, veräußerten seine Erben die Fahrschule an den jetzigen Beklagten.