LAG München - Urteil vom 20.06.2007
5 Sa 823/06
Normen:
BAT § 53 Abs. 3 § 55 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 27.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1577/04

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung des unkündbaren Leiters einer Musikschule bei Betriebsschließung - zumutbare Weiterbeschäftigung in Auffangmodell

LAG München, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 823/06

DRsp Nr. 2008/14524

Unwirksamkeit außerordentlicher Kündigung des unkündbaren Leiters einer Musikschule bei Betriebsschließung - zumutbare Weiterbeschäftigung in Auffangmodell

Den Anforderungen, sich angesichts der Unkündbarkeit aus betrieblichen Gründen umfassend um Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer zu bemühen und dabei auch zumutbare finanzielle Beiträge in Kauf zu nehmen, wird die Arbeitgeberin nicht gerecht, wenn sie sich gegen ein Angebot an die Lehrkräfte, an einer Musikschule unter neuer Trägerschaft weiterzuarbeiten, deshalb wendet, weil dies "nach Arbeitsrecht nicht möglich sei, da es sich hierbei um einen Betriebsübergang handeln würde und die Arbeitsverhältnisses nicht kündbar wären"; entspricht die Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung und die Ausschöpfung zumutbarer Alternativmöglichkeiten der vertraglichen Verpflichtung der Arbeitgeberin gegenüber dem Arbeitnehmer, kann die Unzumutbarkeit eines solchen Auffangmodells nicht daraus abgeleitet werden, dass damit die Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen ist.

Normenkette:

BAT § 53 Abs. 3 § 55 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand: