LAG München - Beschluss vom 10.01.2008
2 TaBV 83/07
Normen:
BGB § 133 § 157 § 328 § 613 a ; BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 04.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 BV 85/06

Unwirksamkeit dynamischer Verweisung in Personalüberleitungsvertrag - Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel

LAG München, Beschluss vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 2 TaBV 83/07

DRsp Nr. 2008/14542

Unwirksamkeit dynamischer Verweisung in Personalüberleitungsvertrag - Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel

»1. Die Regelung in einem anlässlich eines Betriebsübergangs geschlossenen Personalüberleitungsvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber, dass sich die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer aus den jeweiligen Regelungen eines bestimmten Tarifvertrages ergeben (dynamische Verweisung), begründet keine unmittelbaren Rechte der Arbeitnehmer, sondern stellt einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter dar.2. Die einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist aus Gründen des Vertrauensschutzes im Sinne der früheren Rechtsprechung des BAG zur "Gleichstellungsabrede" auszulegen, wenn die Klausel bis 14.12.2005 vereinbart wurde (anders BAG).«

Normenkette:

BGB § 133 § 157 § 328 § 613 a ; BetrVG § 99 ;

Gründe:

I.