LAG Hamm - Urteil vom 04.06.2002
4 Sa 57/02
Normen:
BGB § 613a ; BGB § 623 ; BGB § 242 ; InsO § 125 Abs. 1 ; InsO § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 31
Vorinstanzen:
ArbG Minden - 3 Ca 338/01 - 15.11.2001,
ArbG Minden - 3 (1) Ca 1781/01 - 15.11.2001,

Unwirksamkeit einer Eigenkündigung, Umdeutung einer mündlichen Kündigung, Betriebsübergang in der Insolvenz, Interessenausgleich mit Namensliste, Darlegung der Vermutungsbasis, Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz, Anforderungen an die Geltendmachung

LAG Hamm, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 4 Sa 57/02

DRsp Nr. 2003/4836

Unwirksamkeit einer Eigenkündigung, Umdeutung einer mündlichen Kündigung, Betriebsübergang in der Insolvenz, Interessenausgleich mit Namensliste, Darlegung der "Vermutungsbasis", Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz, Anforderungen an die Geltendmachung

»1. Spricht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer betrieblichen Umstrukturierung, die er nicht mittragen will, eine mündliche Eigenkündigung aus, um nach Selbstbeurlaubung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist danach bei einem anderen Arbeitgeber der Branche einen neuen Arbeitsplatz anzutreten, dann kann in der Berufung auf die Formnichtigkeit der Kündigung ein widersprüchliches Verhalten gesehen werden. 2. Der Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz ist zeitlich begrenzt: Seine Voraussetzungen müssen innerhalb der Höchstfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO entstanden sein. Ist dies der Fall, dann muß der Arbeitnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen (ab 01.04.2002 im Hinblick auf § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB n.F.: einen Monat) nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen den Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem Erwerber geltend machen.«

Normenkette:

BGB § 613a ; BGB § 623 ; BGB § 242 ; InsO § 125 Abs. 1 ; InsO § 128 Abs. 2 ;

Tatbestand: