LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.01.2005
15 Sa 94/04
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 267/04

Unwirksamkeit vorsorglicher Kündigung bei faktischer Fortführung des Geschäftsbetriebes

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 15 Sa 94/04

DRsp Nr. 2005/11263

Unwirksamkeit vorsorglicher Kündigung bei faktischer Fortführung des Geschäftsbetriebes

1. Auch eine vorsorglich erklärte Kündigung ist eine echte Kündigung; besteht allerdings zwischen dem Kündigenden und der gekündigten Person in Wahrheit kein Arbeitsverhältnis, geht eine vorsorglich ausgesprochene Kündigung ins Leere, so dass eine gegen eine solche Kündigung erhobene Klage als unbegründet abzuweisen ist.2. Ein Betriebsübergang durch Geschäftsanmaßung kann einem Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft nicht gleichgestellt werden; eine entsprechende Anwendung des § 613 a BGB ist nicht angezeigt.3. Die faktische (Fort-)Führung eines Betriebes beendet nicht die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und der Gesellschaft; die Verpflichtungen der Vertragsparteien bleiben bestehen, ein Austausch der Vertragspartner auf Arbeitgeberseite tritt dadurch nicht ein.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im zweiten Rechtszug um die Frage, ob eine vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung vom 28. April zum 31. Mai 2004 wirksam ist. Daneben hat die Klägerin im ersten Rechtszug Lohnzahlungsansprüche für die Monate Dezember 2003 bis Juli 2004 erhoben. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis.