FG Münster - Urteil vom 25.02.2009
7 K 5021/07 E, G
Normen:
UmwStG § 20; EStG § 7g Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1005

Unzulässige Rücklagenbildung bei Umwandlung des Betriebs

FG Münster, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 7 K 5021/07 E, G

DRsp Nr. 2009/10754

Unzulässige Rücklagenbildung bei Umwandlung des Betriebs

1. Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG ist unzulässig, wenn die geplante Investition im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim Finanzamt wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht mehr realisiert werden kann. Als Veräußerung in diesem Sinne gilt auch die Einbringung eines Betriebs in eine GmbH nach § 20 UmwStG. 2. Der im Zuge der Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG erfolgende Eintritt der aufnehmenden GmbH in die Rechtsstellung des einbringendes Einzelunternehmers gilt in Bezug auf die Rücklage nach § 7g EStG nur, wenn diese zuvor wirksam gebildet worden ist.

Normenkette:

UmwStG § 20; EStG § 7g Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung einer Ansparrücklage gemäß § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Darüber hinaus bezog der Kläger aus seinem Einzelunternehmen für Hoch- und Tiefbau Einkünfte aus Gewerbebetrieb.