LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.10.2005
5 Sa 440/05
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 613a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - AK Landau - 5 Ca 1287/04 - 16.02.2005,

Unzulässige Vorratsanhörung des Betriebsrates bei betriebsbedingter Kündigung aufgrund geplanter Betriebsstilllegung - keine Heilung des Verfahrensfehlers durch Einlassung des Betriebsrates - unbegründeter Weiterbeschäftigungsanspruch bei fehlender betrieblichen Organisation

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.10.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 440/05

DRsp Nr. 2006/1746

Unzulässige Vorratsanhörung des Betriebsrates bei betriebsbedingter Kündigung aufgrund geplanter Betriebsstilllegung - keine Heilung des Verfahrensfehlers durch Einlassung des Betriebsrates - unbegründeter Weiterbeschäftigungsanspruch bei fehlender betrieblichen Organisation

1. Für die ordnungsgemäße Einleitung des Anhörungsverfahrens ist ein aktueller Kündigungsentschluss des Arbeitgebers erforderlich; erfolgt die Anhörung, obwohl die künftige Entwicklung, welche zu einer Kündigung führen könnte, noch nicht sicher abzusehen ist, ist sie als "Anhörung auf Vorrat" unzulässig.2. Die Darlegung der entsprechenden endgültigen und abschließenden Planung hat sich auf die Vermögensgegenstände sowie auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zu erstrecken, die den jeweiligen Betrieb im wesentlichen ausmachen.3. Lässt sich der Betriebsrat mit seinem Widerspruch auf das Anhörungsschreiben ein, werden dadurch die bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens aufgetretenen Mängel nicht geheilt.4. Der Arbeitgeber kann sich im Kündigungsschutzprozess nicht auf Kündigungsgründe oder auf (für einen Kündigungssachverhalt) wesentliche Umstände berufen, die er dem Betriebsrat nicht mitgeteilt hat.