LAG Hamm - Urteil vom 15.12.2005
4 Sa 297/05
Normen:
ZPO § 256 Abs.1 ; KSchG § 4 ; InsO § 38 § 108 Abs. 2 ; BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2363/04

Unzulässiger allgemeiner Feststellungsantrag neben Kündigungsschutzklage - keine Aktivlegitimation des Arbeitnehmers bei Antrag auf Insolvenzgeld - unschlüssige Darlegung eines Betriebsübergangs bei fehlenden zeitlichen und räumlichen Angaben zur Betriebsfortführung - Weiterbeschäftigungsantrag gegen Insolvenzverwalter des angeblichen Betriebsveräußerers nur bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis

LAG Hamm, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 297/05

DRsp Nr. 2006/21474

Unzulässiger allgemeiner Feststellungsantrag neben Kündigungsschutzklage - keine Aktivlegitimation des Arbeitnehmers bei Antrag auf Insolvenzgeld - unschlüssige Darlegung eines Betriebsübergangs bei fehlenden zeitlichen und räumlichen Angaben zur Betriebsfortführung - Weiterbeschäftigungsantrag gegen Insolvenzverwalter des angeblichen Betriebsveräußerers nur bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis

1. Bei betriebs- und personenbedingten Kündigungen ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass der zusätzliche allgemeine Feststellungsantrag zur Wahrung der Rechte des Arbeitnehmers notwendig und prozessökonomisch sinnvoll ist; der klagende Arbeitnehmer hat daher durch Tatsachenvortrag weitere streitige Beendigungstatbestände in den Prozess einzuführen oder wenigstens deren Möglichkeit darzustellen und damit zu belegen, warum der die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erweiternde Antrag zulässig sein und an der (noch dazu alsbaldigen) Feststellung ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs.1 ZPO bestehen soll.