FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.07.2016
3 K 1133/14
Normen:
EStG § 20 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1496

Unzulässigkeit der Berücksichtigung eines Forderungsverzichts als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 3 K 1133/14

DRsp Nr. 2016/19031

Unzulässigkeit der Berücksichtigung eines Forderungsverzichts als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Der durch den Verzicht auf eine private Kapitalforderung eingetretene Wertverlust ist auch nach der durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschaffenen Neuregelung des § 20 Abs. 2 EStG nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Verzicht auf eine private Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.

Der Kläger ist verheiratet und wurde im Streitjahr 2012 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger gewährte mit Vertrag vom 12.01.2011 der Firma F Ltd., vertreten durch Herrn W. F., ein mit 5 v. H. zu verzinsendes Darlehen in Höhe von 20.000 €. Das Darlehen sollte eine Laufzeit von maximal einem Jahr haben und in monatlichen Raten von 2.500 € zurückgeführt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag vom 12.01.2011 verwiesen (Bl. 37 der Einkommensteuerakte). Am 25.09.2012 traf der Kläger mit der Darlehensnehmerin folgende Vereinbarung (Bl. 36 der Einkommensteuerakte):