FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 10.12.2008
3 K 1712/04
Normen:
FGO § 58; ZPO § 246;

Unzulässigkeit der Klageerhebung durch eine bereits verschmolzene Personengesellschaft

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 3 K 1712/04

DRsp Nr. 2009/6356

Unzulässigkeit der Klageerhebung durch eine bereits verschmolzene Personengesellschaft

1. Wird im Namen einer OHG Klage zu einem Zeitpunkt erhoben, in dem die Verschmelzung der OHG auf die GmbH bereits im Handelsregister eingetragen ist, ist die Klage unzulässig. Eine Auslegung der Klage als Klage der Gesamtsrechtsnachfolgerin scheidet aus. 2. Die erst nach Verschmelzung im Namen der OHG erteilte Prozessvollmacht wirkt nicht für oder gegen die Gesamtsrechtsnachfolgerin.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der als bevollmächtigt aufgetretene Steuerberater Wirtschaftsprüfer ... zu tragen.

Normenkette:

FGO § 58; ZPO § 246;

Tatbestand:

Die Verschmelzung der ... OHG auf die ... GmbH aufgrund der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften vom 27. Februar 2003 ist am 20. Januar 2004 ins Handelsregister eingetragen worden.

Die im Namen der ... OHG erhobene Klage ist beim Gericht am 08. September 2004 eingegangen.

Der als Bevollmächtigter der ... OHG auftretende Steuerberater Wirtschaftsprüfer Dipl. Betriebswirt ... hat eine ihm unter dem 06. August 2008 von ... und ... im Namen der ... OHG erteilte Vollmacht vorgelegt.

Desweiteren hat er in einem anderen Verfahren eine ihm unter dem 29. August 2007 von ... und ... im Namen der ... OHG erteilte Prozessvollmacht vorgelegt.