BGH - Urteil vom 08.11.2016
II ZR 304/15
Normen:
AktG § 121 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BGHZ 212, 342
DZWIR 2017, 142
DZWIR 27, 142
GmbHR 2017, 188
MDR 2017, 218
NJW 2017, 1471
NotBZ 2017, 180
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 97/14
OLG Köln, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 4/15

Unzulässigkeit einer entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH bezüglich einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung

BGH, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen II ZR 304/15

DRsp Nr. 2017/707

Unzulässigkeit einer entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH bezüglich einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung

GmbHG §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 3 ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1 § 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Oktober 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

AktG § 121 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten, eines Familienunternehmens in der Rechtsform einer GmbH. Er hält einen Geschäftsanteil in Höhe von 49 % des Stammkapitals. B. L. hielt zunächst einen Geschäftsanteil in Höhe von 31 %, sein Vater P. L. , Onkel des Klägers, hielt einen Geschäftsanteil in Höhe von 20 %. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten waren der Kläger und B. L. . Der Kläger legte sein Geschäftsführeramt zum 30. Juni 2011 nieder.

Im Jahr 2013 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Kläger auf der einen Seite sowie B. und P. L. auf der anderen Seite.