BGH - Urteil vom 24.05.1993
II ZR 36/92
Normen:
BGB §§ 242, 738 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1391
BGHR BGB § 738 Abs. 1 Satz 2 Buchwertklausel 1
BGHR BGB § 738 Abs. 2 Unternehmensbewertung 2
DB 1993, 1614
DRsp I(138)665c-d
GmbHR 1993, 505
LM H. 10/93 § 242 [Ba] BGB Nr. 90
MDR 1993, 854
NJW 1993, 2101
NJW-RR 1993, 1381
NWB 1993, F. 1, 284
WM 1993, 1412
ZIP 1993, 1160

Unzumutbare Abfindungsklausel - Wertermittlung des Gesellschaftsvermögens

BGH, Urteil vom 24.05.1993 - Aktenzeichen II ZR 36/92

DRsp Nr. 1993/2622

Unzumutbare Abfindungsklausel - Wertermittlung des Gesellschaftsvermögens

»a) Eine Abfindungsklausel, die eine unter dem wirklichen Anteilswert liegende Abfindung vorsieht, kann unanwendbar sein, wenn wegen der seit dem Vertragsschluß eingetretenen Änderung der Verhältnisse dem Auscheidenden das Festhalten an der gesellschaftsvertraglichen Regelung auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Mitgesellschafter nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Falles in Betracht zu ziehen. b) Bei der Schätzung des Werts des Gesellschaftsvermögens ist der Tatrichter nicht an eine bestimmte Wertermittlungsmethode gebunden. c) Kann dem ausscheidenden Gesellschafter das Festhalten an der vertraglichen Abfindungsregelung nicht zugemutet werden, so ist die Abfindung anderweitig unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse und des wirklichen oder mutmaßlichen Willens der Vertragsschließenden festzusetzen.«

Normenkette:

BGB §§ 242, 738 ;

Tatbestand: