LAG Hamm - Urteil vom 13.04.2005
18 Sa 1925/04
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1552/03

Unzureichender Tatsachenvortrag zum Betriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 1925/04

DRsp Nr. 2005/9460

Unzureichender Tatsachenvortrag zum Betriebsübergang

1. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Einheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles; zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kunden- und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebstätigkeit.2. Gewerbeanmeldung, Stempel auf der Arbeitsbescheinigung und Abschluss des Pachtvertrages für eine neue Halle sprechen als Indiztatsachen (auch zusammen gesehen) nicht zwingend für einen Inhaberwechsel in Gestalt der Übernahme eigenverantwortlicher Leitungsmacht durch die Ehefrau des früheren Arbeitgebers.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, Vergütungsansprüche für die Zeit September 2003 bis Januar 2004 und über die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.