LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.04.2003
6 Sa 1213/02
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 613a Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 2003, 964
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 541/02

Urlaubsansprüche und -abgeltungsansprüche bei Betriebsübergang und im Insolvenzverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 6 Sa 1213/02

DRsp Nr. 2003/12606

Urlaubsansprüche und -abgeltungsansprüche bei Betriebsübergang und im Insolvenzverfahren

1. Ein Betriebsübergang bringt keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sich und auch deshalb eine Zäsur dahin, dass bis zum Betriebsübergang erworbene Urlaubsansprüche als abzugeltende sich darstellen, nicht zu machen. Das Arbeitsverhältnis wird ohne jegliche Unterbrechung fortgesetzt und der Urlaubsanspruch richtet sich vornehmlich auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, die nur der jeweilige Arbeitgeber erfüllen kann, auf den der Freistellungsanspruch für Erholungsurlaub im Ganzen übergeht.2. Das Urlaubsentgelt ist für die Zeit zu zahlen, in der die Freistellung von der geschuldeten Arbeitsleistung erfolgt, also Erholungsurlaub gewährt wird, und nicht für die Zeit, in der der Urlaub erworben worden ist. Urlaubsansprüche aus einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis sind im Rahmen eines Insolvenzverfahrens deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie sich auf Freistellung von der Arbeit richten, aber keine Geldforderung in eigentlichem Sinne darstellen, auch wenn sie mit Kosten behaftet sind.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 613a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin noch Resturlaub aus dem Jahre 2001 zusteht.