LAG Köln - Urteil vom 14.07.1995
4 Sa 450/95
Normen:
BGB §§ 151, 613a Abs. 1 Satz 1; Manteltarifvertrag für das Gaststätten-, Hotelgewerbe in NRW vom 1. März 1985 §§ 1, 8; Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) des Einzelhandels NRW vom 15. Mai 1985; TVG § 4 Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10284/93

Urlaubsgeld: Anspruch - Betriebliche Übung - Betriebsübergang

LAG Köln, Urteil vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 4 Sa 450/95

DRsp Nr. 2001/4255

Urlaubsgeld: Anspruch - Betriebliche Übung - Betriebsübergang

1. Tarifliche Ansprüche von Arbeitnehmern auf Urlaubsgeld können nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB bei einem Betriebsübergang durch einen anderen, bei dem neuen Inhaber geltenden Tarifvertrag verschlechtert werden. 2. Wird den übernommenen Arbeitnehmern unmissverständlich vor dem Betriebsübergang vom neuen Inhaber bekanntgegeben, daß zu ihren Gunsten die Regelungen des verschlechternden Tarifvertrages solange nicht angewandt werden, bis ihr bisheriger tariflicher Besitzstand erreicht wird, so müssen sie davon ausgehen, ihnen solle der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs erreichte Besitzstand durch eine vertragliche Abrede gesichert werden. Ohne weitere Erklärungen des Arbeitgebers besteht kein Anlass zu der Annahme, der neue Inhaber wolle sich zu einer Anpassung des vor dem Betriebsübergang erreichten Besitzstands durch Berücksichtigung der späteren tariflichen Entgelterhöhungen ("Dynamisierung") verpflichten.

Normenkette:

BGB §§ 151, 613a Abs. 1 Satz 1; Manteltarifvertrag für das Gaststätten-, Hotelgewerbe in NRW vom 1. März 1985 §§ 1, 8; Tarifvertrag über Sonderzahlung (Urlaubsgeld und Sonderzuwendung) des Einzelhandels NRW vom 15. Mai 1985; TVG § 4 Abs. 1, 3 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 19.11.1996 - 9 AZR 640/95 = DRsp-ROM Nr. 1997/4917 -.