Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie sind Ärzte für Allgemeinmedizin; der Kläger ist darüber hinaus Facharzt für Arbeitsmedizin. Bis in das Streitjahr (1997) erzielten die Kläger Einkünfte aus einer gemeinsam in D betriebenen Praxis. An dem durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelten Betriebsergebnis waren sie zu je 50 v.H. beteiligt. Von 1993 bis einschließlich der Gewinnermittlung für das Streitjahr erklärten sie Honorareinnahmen aus der allgemeinmedizinischen Versorgung von Privat- und Kassenpatienten sowie aus Arbeitsmedizin und aus der Tätigkeit als Badearzt, die sich in den Vorjahren (gerundet auf volle 100 DM) wie folgt aufschlüsselten:
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