FG München - Urteil vom 30.04.2009
5 K 1656/07
Normen:
EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1, § 16 Abs. 3, § 34, § 6 Abs. 5 S. 3, § 52 Abs. 16; GewStG 1999 § 2 Abs. 1, § 7; EStG 1997 § 15 Abs. 2 S. 1; EStG 1997 § 16 Abs. 3; EStG 1997 § 34; EStG 1997 § 6 Abs. 5 S. 3; EStG 1997 § 52 Abs. 16; GewStG 1999 § 2 Abs. 1; GewStG 1999 § 7;
Fundstellen:
EFG 2009, 1468

Veräußerung des einzigen Gegenstands des Betriebsvermögens (Grundstück) neun Monate nach Einbringung in Personengesellschaft führt zu laufendem, gewerbesteuerpflichtigem Gewinn

FG München, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 5 K 1656/07

DRsp Nr. 2009/17572

Veräußerung des einzigen Gegenstands des Betriebsvermögens (Grundstück) neun Monate nach Einbringung in Personengesellschaft führt zu laufendem, gewerbesteuerpflichtigem Gewinn

1. Das einzige Grundstück einer Gesellschaft, die als Bauträger tätig geworden ist, stellt Umlaufvermögen dar, wenn bereits zum Zeitpunkt des Kaufs des Grundstücks feststand, dass das Grundstück nach der Bebauung und Vermietung der erstellten Gebäude veräußert werden sollte. 2. Entsprechendes gilt für ein eingebrachtes Grundstück, das einziger Gegenstand des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft war, die im Rahmen eines "10-Punkte-Plans" des Einbringenden zur Reduzierung der Kapitalbindung in Sachanlagen als Objektgesellschaft gegründet wurde, und das neun Monate nach der Einbringung veräußert wurde. Neben dem engen zeitlichen Zusammenhang war im Streitfall von Bedeutung, dass das Grundstück kurzfristig vermietet war, ein Mietvertrag nicht schriftlich abgeschlossen worden war, keine Entgelte für die Nutzungsüberlassung gezahlt wurden und der Einbringende mit 20 weiteren Grundstücken in gleicher Weise verfahren ist. 3. Da es sich nach den Feststellungen des Senates um Umlaufvermögen handelte, kommt der Tatsache, dass die Klägerin das Grundstück in ihrer Bilanz als Anlagevermögen ausgewiesen hat, keine entscheidende Bedeutung zu.