BFH - Urteil vom 05.07.2005
VIII R 65/02
Normen:
EStG (1990) § 16 § 34 ;
Fundstellen:
BB 2006, 197
BFH/NV 2006, 397
BFHE 211, 100
BStBl II 2006, 160
DB 2006, 1250
DStR 2006, 18
NZM 2006, 307
ZfIR 2006, 67
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5285/99

Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundstücks auch bei Zusammentreffen mit der Betriebsaufgabe nicht tarifbegünstigt

BFH, Urteil vom 05.07.2005 - Aktenzeichen VIII R 65/02

DRsp Nr. 2005/20888

Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundstücks auch bei Zusammentreffen mit der Betriebsaufgabe nicht tarifbegünstigt

»1. Die Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers gehörenden Grundstücks ist auch dann nicht nach den §§ 16, 34 EStG tarifbegünstigt, wenn sie mit der Betriebsaufgabe zusammentrifft und hiermit zugleich eine zunächst bestehende Bebauungsabsicht aufgegeben wird. Soweit der Senat im Urteil vom 21. November 1989 VIII R 19/85 (BFH/NV 1990, 625) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht mehr fest.2. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn das Betriebsvermögen einer den gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft --mit Ausnahme der Grundstücke des Umlaufvermögens-- auf ein Schwesterunternehmen ausgelagert wird und im Anschluss hieran der Mitunternehmer seinen Gesellschaftsanteil veräußert.«

Normenkette:

EStG (1990) § 16 § 34 ;

Gründe: