BFH - Beschluss vom 22.05.2003
I B 211/02
Normen:
EStG § 16 ; UmwStG (1969) § 18 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1456

Veräußerung einbringungsgeborener Anteile aus Alt-Einbringungen, Gewinnrealisierung

BFH, Beschluss vom 22.05.2003 - Aktenzeichen I B 211/02

DRsp Nr. 2003/11462

Veräußerung einbringungsgeborener Anteile aus Alt-Einbringungen, Gewinnrealisierung

Der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile erstreckt sich sowohl auf die stillen Reserven, welche im Zeitpunkt der Einbringung bereits vorhanden war, als auch auf jene stillen Reserven, die erst nach Einbringung unter Fortführung der Buchwerte angewachsen sind.

Normenkette:

EStG § 16 ; UmwStG (1969) § 18 ;

Gründe:

I. Die Brüder AB und CB --Großonkel und Großvater des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger)-- waren die alleinigen Gesellschafter der B-KG. Durch Vertrag vom 28. März 1935 gründeten sie zur Fortführung dieser Gesellschaft eine GmbH mit einem Stammkapital von 200 000 RM. Das bisherige Handelsgeschäft wurde in Anrechnung auf dieses Stammkapital mit Aktiven und Passiven in die GmbH eingebracht, und zwar --so der Gesellschaftsvertrag-- zum Bilanzwert vom 31. Dezember 1934 mit 388 299,68 RM. Am 22. Juni 1942 wurde das Stammkapital auf 1,2 Mio. RM erhöht. Zum 21. Juni 1948 erstellte die GmbH eine DM-Eröffnungsbilanz. Ausweislich des Berichts der Geschäftsführung ergab die Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva ein Vermögen von 3 505 063,02 DM gegenüber einem Vermögen laut RM-Schlussbilanz von 2 973 494,07 RM, so dass sich das Reinvermögen um 531 5658,95 M erhöht hatte.