Autoren: Müller/Ott |
§ 21 Abs. 2 UmwStG nennt folgende, der Veräußerung gleichgestellte Vorgänge:
Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile wird, z.B. durch Wegzug, ausgeschlossen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG). |
Die Kapitalgesellschaft, an der die Anteile bestehen, wird aufgelöst und abgewickelt; oder das Kapital dieser Gesellschaft wird herabgesetzt und an die Anteilseigner zurückgezahlt; oder Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § |
Der Anteilseigner legt die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft ein. |
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