FG Berlin - Urteil vom 15.02.2006
2 K 2393/02
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 3 § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1260
EFG 2006, 1056

Veräußerung einer Anwartschaft i.S. des § 17 Abs. 1 S. 3 EStG

FG Berlin, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 2 K 2393/02

DRsp Nr. 2006/11556

Veräußerung einer Anwartschaft i.S. des § 17 Abs. 1 S. 3 EStG

Die Veräußerung eines dinglichen Anwartschaftsrechts (hier: Veräußerung einer Call-Option auf Abtretung eines Geschäftsanteils) fällt unter den Begriff der Veräußerung einer Anwartschaft i. S. des § 17 Abs. 1 S. 3 EStG.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 3 § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 20. Oktober 1993 Mehrheitsgesellschafter der xxx - im Folgenden: X-GmbH -, seit dem 30. August 1994 mit einem Anteil von 75 v. H. Die Beteiligung wurde im steuerlichen Privatvermögen des Klägers gehalten.

Am 20. Oktober 1993 wurde das Stammkapital der X-GmbH von 2 Mio. DM auf 2,7 Mio. DM erhöht. Die neuen Stammeinlagen übernahm im Wesentlichen, nämlich zu einem Nennwert von 675.000,00 DM (= 25 v. H. des gesamten Stammkapitals), die - im Folgenden: B-GmbH -. Über den Nennwert hinaus zahlte die B-GmbH ein Aufgeld von 4.325.000,00 DM.

Die Beteiligten gingen seinerzeit davon aus, dass die X-GmbH bis Ende 1994 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und bis zum Ende des Jahres 1998 an der Börse eingeführt werde. In den Börsenhandel sollten neue Anteile von bis zu 25 v. H. des bisherigen Stammkapitals eingeführt werden. Konsortialführerin sollte die xxx, die Alleingesellschafterin der B-GmbH, sein.