BFH - Urteil vom 20.04.1999
VIII R 58/97
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 1205
BB 1999, 1369
BFH/NV 1999, 1154
BFHE 188, 362
BStBl II 1999, 650
DB 1999, 1195
DStR 1999, 929
DStZ 1999, 751
GmbHR 1999, 727
NJW-RR 1999, 1121
NZG 1999, 735
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Veräußerung einer nicht wesentlichen Beteiligung

BFH, Urteil vom 20.04.1999 - Aktenzeichen VIII R 58/97

DRsp Nr. 1999/6126

Veräußerung einer nicht wesentlichen Beteiligung

»Der Gewinn aus der Veräußerung einer nicht wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist auch dann nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen, wenn der Gesellschafter die Beteiligung erst neu erworben hat, nachdem er zuvor innerhalb des Fünfjahreszeitraums eine wesentliche Beteiligung insgesamt veräußert hat und mithin vorübergehend überhaupt nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt war.«

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Jahren 1983 bis Anfang des Jahres 1990 mit 30 v.H. an einer GmbH beteiligt. Weitere Gesellschafter waren der Vater des Klägers, seine Tochter und sein Sohn zu je 15 v.H. und A zu 25 v.H. Mit notariell beurkundeten Verträgen aus dem Jahre 1990 übertrugen der Kläger und sein Vater im Schenkungswege Geschäftsanteile auf die Kinder des Klägers mit der Folge, daß der Kläger, seine Tochter, sein Sohn und A zu je 25 v.H. an der Gesellschaft beteiligt waren. A bot mit notariell beurkundeter Erklärung vom 22. Juli 1991 der Ehefrau des Klägers oder einer von dieser zu bestimmenden dritten Person seine Geschäftsanteile zum Kauf an.