FG München - Urteil vom 22.12.2009
13 K 3582/06
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4; AO § 39 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 158 Abs. 1; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5;

Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung unter einer aufschiebenden Bedingung; Zeitpunkt des Entstehens eines Liquidationsverlustes

FG München, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 13 K 3582/06

DRsp Nr. 2010/4159

Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung unter einer aufschiebenden Bedingung; Zeitpunkt des Entstehens eines Liquidationsverlustes

1. Das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG verwirklicht sich in dem Zeitpunkt, in dem die Anteile nicht mehr dem Veräußerer, sondern dem Erwerber zuzurechnen sind. 2. Geschieht die Übertragung des Gesellschaftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung und tritt die Bedingung nicht ein, ist der Tatbestand der Veräußerung nicht verwirklicht. 3. Die Entstehung des Auflösungsverlustes i. S. d. § 17 Abs. 4 EStG setzt bei der Kapitalgesellschaft zunächst deren Auflösung voraus. 4. Die Kapitalgesellschaft ist i. S. d. § 17 Abs. 4 EStG frühestens in dem Zeitpunkt aufgelöst, in dem sie nach Gesetz oder Satzung zivilrechtlich aufgelöst wäre. Vermögenslosigkeit ist für sich genommen noch kein Auflösungsgrund. Als zivilrechtlicher Auflösungsgrund kommt im Streitfall nur die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse in Frage.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4; AO § 39 Abs. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 158 Abs. 1; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5;

Tatbestand: