FG Hamburg - Urteil vom 25.11.2009
5 K 102/07
Normen:
AO § 42; EStG § 16; EStG § 18 Abs. 3; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1;

Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach dem sog. Zwei-Stufen-Modell

FG Hamburg, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 5 K 102/07

DRsp Nr. 2010/3140

Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach dem sog. Zwei-Stufen-Modell

Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Veräußerung eines Mitunternehmeranteils nach dem sog. Zwei-Stufen-Modell kommt, wenn die Zeit zwischen dem Abschluss der beiden Verträge zur Erprobung des Eintretenden ausreichend ist, der Eintretende selbst sich zum Erwerb weiterer Anteile nicht verpflichtet hat und ihm ein Optionsrecht, das ihm rechtlich und wirtschaftlich den zeitnahen Erwerb weiterer Anteile gesichert hätte, nicht zusteht, nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 42; EStG § 16; EStG § 18 Abs. 3; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn des Klägers aus der Veräußerung eines Teils seines Mitunternehmeranteils an einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis steuerbegünstigt ist, nachdem er unter Gründung einer Personengesellschaft (GbR) einen Gesellschafter in sein Einzelunternehmen aufgenommenen und diesem zunächst nur eine minimale Beteiligung gegen geringe Ausgleichszahlung eingeräumt hatte (sog. Zwei-Stufen-Modell).

Der Kläger ist von Beruf Arzt für Chirurgie, für Sportmedizin, Durchgangsarzt, Chirotherapeut und - seit 2000 - Osteopath. Bis Mitte August 1997 betrieb er eine Einzelpraxis in Hamburg, X-Straße.