BFH - Urteil vom 12.04.2000
XI R 35/99
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 91
BFHE 192, 419
BStBl II 2001, 26
DStR 2000, 2080
DStZ 2001, 86
GmbHR 2001, 38
NJW 2001, 534
ZEV 2001, 82
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Veräußerung eines Teils einer Mitunternehmerbeteiligung

BFH, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen XI R 35/99

DRsp Nr. 2000/9641

Veräußerung eines Teils einer Mitunternehmerbeteiligung

»Umfasst ein Mitunternehmeranteil auch Sonderbetriebsvermögen, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zu rechnen ist, so ist bei Veräußerung eines Teilanteils der dabei entstehende Gewinn nur dann ermäßigt zu besteuern, wenn auch ein entsprechender Bruchteil des Sonderbetriebsvermögens veräußert wird.«

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreiben seit Januar 1991 eine Zahnarztpraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Nach dem Gesellschaftsvertrag waren der Kläger zu 70 % und die Klägerin (die Tochter des Klägers) zu 30 % an der GbR beteiligt.