FG Köln - Urteil vom 18.03.2009
4 K 2555/06
Normen:
EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2;

Veräußerung Mitunternehmeranteil; Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns; Überführung wesentlichen Sonderbetriebsvermögens in ein anderes Betriebsvermögen

FG Köln, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 4 K 2555/06

DRsp Nr. 2010/23194

Veräußerung Mitunternehmeranteil; Tarifbegünstigung des Veräußerungsgewinns; Überführung wesentlichen Sonderbetriebsvermögens in ein anderes Betriebsvermögen

1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist dann nicht nach § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigt zu versteuern, wenn zum Sonderbetriebsvermögen gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen in wirtschaftlichem und zeitlichem Zusammenhang ohne Aufdeckung der stillen Reserven in ein anderes Betriebsvermögen überführt werden. 2. Zu den Voraussetzungen des wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei einheitlicher Planung und geschlossenem Umstrukturierungskonzept. 3. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Sonderbetriebsvermögen gehaltener Grundbesitz als wesentliche Betriebsgrundlage des Mitunternehmeranteils anzusehen ist.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Tarifbegünstigung zweier Veräußerungsgewinne.