Veräußerung ursprünglich einbringungsgeborener, zwischenzeitlich aufgrund eines Antrags nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG 1977 steuerentstrickter Anteile; wesentliche Beteiligung; Anschaffungskosten; Einkommensteuer 1995
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 6 K 188/01
DRsp Nr. 2005/9233
Veräußerung ursprünglich einbringungsgeborener, zwischenzeitlich aufgrund eines Antrags nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2UmwStG 1977 steuerentstrickter Anteile; wesentliche Beteiligung; Anschaffungskosten; Einkommensteuer 1995
1. Wird ein Antrag auf Steuerentstrickung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2UmwStG gestellt und liegt eine wesentliche Beteiligung vor, berührt die Antragsbesteuerung nicht die weiterhin bestehende Steuerverstrickung nach § 17EStG.2. Mit der Gewinnrealisierung wird der Buchwert bzw. werden die Anschaffungskosten der bisher einbringungsgeborenen Anteile bei dem Anteilseigner entsprechend erhöht.3. Die Steuerverhaftung der einbringungsgeborenen Geschäftsanteile hindert nicht, bei der Feststellung, dass eine Beteiligung i.S. des § 17EStG gegeben ist, die einbringungsgeborenen und die sonstigen Anteile zusammenzurechnen.
Streitig ist bei der Einkommensteuerfestsetzung 1995, ob ursprünglich einbringungsgeborene Anteile des Ehemannes der Klägerin an einer GmbH, die durch einen Antrag nach § 21 Abs. 2 Nr. 1UmwStG steuerentstrickt wurden, anschließend der Besteuerung nach § 17EStG unterfallen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" abrufen.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.