FG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2007
11 K 2363/05 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 40 ; EStG § 3c Abs. 2 ; EStG § 17 ; GG Art. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1239
IStR 2007, 673

Veräußerung von Anteilen; Kapitalgesellschaft; Halbabzugsverbot; Verlust; Verfassungskonforme Auslegung; Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; Objektives Nettoprinzip; Gebot der Folgerichtigkeit; Vorbegünstigung - Halbabzugsverbot bei Aufgabe- und Veräußerungsverlusten aus dem Anteilsverkauf von Kapitalgesellschaften unanwendbar

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 11 K 2363/05 E

DRsp Nr. 2007/10964

Veräußerung von Anteilen; Kapitalgesellschaft; Halbabzugsverbot; Verlust; Verfassungskonforme Auslegung; Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; Objektives Nettoprinzip; Gebot der Folgerichtigkeit; Vorbegünstigung - Halbabzugsverbot bei Aufgabe- und Veräußerungsverlusten aus dem Anteilsverkauf von Kapitalgesellschaften unanwendbar

1. Das Halbabzugsverbot für Anschaffungskosten (§ 3 c Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG) ist bei verfassungskonformer Auslegung bei Verlusten aus der Veräußerung oder Aufgabe von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht anwendbar. 2. Nur eine solche Auslegung berücksichtigt hinreichend das verfassungsrechtliche Gebot, die Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit auszurichten sowie das Gebot der Folgerichtigkeit. 3. Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der Beschränkung des steuerlichen Zugriffs nach Maßgabe des objektiven Nettoprinzips als Ausgangstatbestand der Einkommensteuer bedürfen eines besonderen sachlich rechtfertigenden Grundes. 4. Die dem Halbeinkünfteverfahren zugrunde liegende typisierende Unterstellung einer steuerlichen Vorbelastung von Gewinnen auf der Ebene der Kapitalgesellschaft rechtfertigt mangels einer entsprechenden Vorbegünstigung von Veräußerungsverlusten nicht, dass ein Teil des wirtschaftlich vom Steuerpflichtigen zu tragenden Verlustes steuerlich unberücksichtigt bleibt.