BFH - Urteil vom 21.05.1993
VIII R 10/92
Normen:
BewG (1974) § 93 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; GewStDV § 1 ; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1994, 94

Veräußerung von Wohneigentum als gewerblicher Grundstückshandel

BFH, Urteil vom 21.05.1993 - Aktenzeichen VIII R 10/92

DRsp Nr. 2002/5338

Veräußerung von Wohneigentum als gewerblicher Grundstückshandel

1. Hat der Veräußerer mehr als drei Wohnungen entweder zuvor gekauft oder selber errichtet und sie in engem zeitlichen Zusammenhang damit veräußert, so zwingt dies nach den Regeln der Lebenserfahrung mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte zu der Schlußfolgerung, daß bereits bei Errichtung der Wohnungen zumindest eine bedingte Verkaufsabsicht bestanden hat. Werden Wohnungen von einer Personengemeinschaft veräußert, so ist maßgebend für die Objektgrenze, ob die Gemeinschafter in ihrer gemeinschaftsrechtlichen Verbundenheit mehr als drei Wohnungen errichtet und veräußert haben. 2. Nach § 93 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) bildet ebenfalls jedes Wohnungseigentum eine wirtschaftliche Einheit, die mit Eintragung im Grundbuch entsteht. Da es für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit auch auf die selbständige Veräußerbarkeit und die Nutzungsverhältnisse ankommt, kann eine Wohnung, die unter Inanspruchnahme von zwei Wohnungseigentumsrechten desselben Eigentümers errichtet worden ist, ausnahmsweise eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist indes erst der Fall, wenn etwa rechtlich selbständige Einheiten baulich umgestaltet und fortan als eine Wohnung genutzt werden.

Normenkette:

BewG (1974) § 93 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ; GewStDV § 1 ; § Abs. Satz 1 § Abs. Nr. ;