FG München - Urteil vom 17.07.2017
7 K 1888/16
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1; AO § 42;
Fundstellen:
AO-StB 2017, 368
DStRE 2018, 975
DStZ 2017, 861
DStZ 2018, 177
EFG 2017, 1792

Veräußerung wertloser Aktien; Verlustrealisierung; Gestaltungsmissbrauch

FG München, Urteil vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 7 K 1888/16

DRsp Nr. 2017/15984

Veräußerung wertloser Aktien; Verlustrealisierung; Gestaltungsmissbrauch

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom 17. Februar 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2016 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Gewinn aus der Veräußerung von Aktien i.H.v. 24.736 € um 4.675,05 € verringert wird.

Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer 2013 wird dem Finanzamt übertragen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 20 Abs. 1 Nr. 1; AO § 42;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien nach deren Wertverfall.