FG Hamburg - Beschluss vom 16.07.2003
V 124/03
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 17 ;

Veräußerung wesentlicher Beteiligungen

FG Hamburg, Beschluss vom 16.07.2003 - Aktenzeichen V 124/03

DRsp Nr. 2003/13938

Veräußerung wesentlicher Beteiligungen

1. Der Tatbestand einer Veräußerung wird durch Übergang des wirtschaftlichen Eigentums erfüllt. 2. Die Anwendbarkeit der Tarifvorschrift des § 34 EStG ist nicht Gegenstand einer gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 17 ;

Tatbestand:

I. In der Hauptsache streiten die Beteiligten vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung des § 34 EStG durch das insoweit erstmals für den Veranlagungszeitraum 1999 geltende (§ 52 Abs. 47 EStG) Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 um die zeitliche Zuordnung von Einkünften aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG.

Die Ast sind Erben ihres am 14.12.1998 verstorbenen Vaters ... (S). S und ... (M) waren zu je 50% an der ... B GmbH (B), Bremen beteiligt. Nach § 14 des am Todestag gültigen Gesellschaftsvertrags der B steht bei Ableben eines Gesellschafters dem anderen Gesellschafter ein Ankaufsrecht des Gesellschaftsanteils gegenüber den Erben zu. Auf die in Kopie vorliegende Urkunde des Gesellschaftsvertrags wird verwiesen.