I.
Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) erwarb 1994 ein mit einem Hochregallager bebautes Grundstück und vermietete dieses zunächst an verschiedene Unternehmen.
Im Juni 1996 schloss der Kläger mit der A-AG einen Mietvertrag ab und verpflichtete sich, auf dem Grundstück ein Gebäude zum Betrieb eines Warenhauses nebst Parkplätzen zu errichten.
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