BFH - Beschluss vom 08.10.2010
IV B 46/10
Normen:
EStG § 16; EStG § 34;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 568/07

Veräußerungsabsicht eines Miteigentümers an einem in eine gewerblich geprägte Grundstücks-KG eingebrachten Grundstück als Zuordnungskriterium für das Anlagevermögen oder Umlaufvermögen als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 08.10.2010 - Aktenzeichen IV B 46/10

DRsp Nr. 2010/22333

Veräußerungsabsicht eines Miteigentümers an einem in eine gewerblich geprägte Grundstücks-KG eingebrachten Grundstück als Zuordnungskriterium für das Anlagevermögen oder Umlaufvermögen als klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. NV: Die Personengesellschaft ist Steuerrechtssubjekt bei der Qualifikation und der Ermittlung der Einkünfte. Subjekt der Einkünfteerzielung ist hingegen der Gesellschafter. 2. NV: Die Entscheidung über die Zuordnung des Grundstücks zum Anlagevermögen oder Umlaufvermögen einer Mitunternehmerschaft kann nur auf der Ebene der Gesellschaft getroffen werden.

Normenkette:

EStG § 16; EStG § 34;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) erwarb 1994 ein mit einem Hochregallager bebautes Grundstück und vermietete dieses zunächst an verschiedene Unternehmen.

Im Juni 1996 schloss der Kläger mit der A-AG einen Mietvertrag ab und verpflichtete sich, auf dem Grundstück ein Gebäude zum Betrieb eines Warenhauses nebst Parkplätzen zu errichten.